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Auswirkung des TVöD bei Tarifpersonal Der TVöD sieht keine familien- bzw. kinderbezogenen Entgeltbestandteile mehr vor. Ab dem 01.01.2006 geborene Kinder von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, für die der TVöD gilt, sind wegen der dort getroffenen tarifrechtlichen Regelungen keine berücksichtungsfähigen Angehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO. Gleichzeitig kommt für ab dem 01.01.2006 geborene Kinder auch die Erhöhung des familienbezogenen Bemessungssatzes nach § 15 Ab. 1 Satz 3 HBeihVO nicht mehr in Betracht.
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