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Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Kindergeld Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Die Kindergeldzahlung endet zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung kommt nur in Betracht, wenn es sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet und dies der Familienkasse durch geeignete Unterlagen (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung) nachgewiesen wird. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I S. 1652) wurde u.a. die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld vom 27. Lebensjahr auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt. Für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24., 25. oder 26. Lebensjahr vollenden, bestehen Übergangsregelungen (§ 52 Abs. 40 Satz 4 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007). Ab 01.01.2007 kann für Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG längstens bis zu folgenden Altersgrenzen Kindergeld gezahlt werden: Geburtsdatum 01.01.1982 und früher Vollendung des 27. Lj. Geburtsdatum 02.01.1982 bis 01.01.1983 Vollendung des 26. Lj. Geburtsdatum 02.01.1983 und später Vollendung des 25. Lj. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen sind damit von der Herabsetzung der Altersgrenze erst Kinder mit Geburtsdatum 02.01.1982 und später betroffen. Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich – bei andauernder Schul- oder Berufsausbildung - über die maßgebliche Altersgrenze hinaus um die Zeit eines zuvor ggf. geleisteten gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes. Auch eine Berücksichtigung aufgrund einer Behinderung ist künftig nur dann möglich, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für Behinderungen, die vor dem 01.01.2007 eintreten, ist weiterhin die Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich.
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