Kommunales Diesntleistungszentrum. Personal & Versorgung. Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden
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Auslandsbehandlung

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich z.B. um Aufwendungen im Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfall handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.

Die Festsetzungsstelle kann Übersetzungen der Belege sowie im Einzelfall deren Beglaubigung verlangen.

Aufwendungen nach §14 Abs. 1 HBeihVO sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig

  • wenn die Aufwendungen nach § 6 eines Krankheitsfalles  1.000 € nicht übersteigen
  • oder vorbehaltlich Abs. 3 in einem Land der Europäischen Union Aufwendungen für ambulante Behandlungen sowie für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern entstanden sind.

Sofern die Aufwendungen eines Behandlungsfalles umgerechnet 1.000 € nicht übersteigen, sind sie ohne Begrenzung auf die Inlandskosten beihilfefähig.

Bei einer geplanten Auslandsbehandlung setzen Sie sich bitte vor Beginn mit Ihrer Festsetzungsstelle in Verbindung, um die Kostenübernahme zu klären.