Kommunales Diesntleistungszentrum. Personal & Versorgung. Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden
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Dauernde Pflege

Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben z.B. ärztlichen Leistungen, Arzneimitteln, Heilbehandlungen usw. beihilfefähig.

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

Um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen, bitten wir Sie den Einstufungsbescheid der Pflegekasse, die Einkünfte- und Rentenbescheide und ggf. den Kostenbeteiligungsbescheid der Pflegekasse an z.B. einem Hausnotrufsystem vorzulegen.

Finden Sie hier detailierte Informationen zu folgenden Bereichen:
Häusliche oder teilstationäre Pflege
Stationäre Pflege
Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson



Häusliche oder teilstationäre Pflege

Es gibt drei Möglichkeiten der Beihilfegewährung bei häuslicher oder teilstationärer Pflege.

1. Häusliche oder teilstationäre Pflege durch geeignete erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte:

Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete erwerbsmäßíg tätige Pflegekräfte, die den Anforderungen des § 36 Abs.1 SGB XI genügen, sind entsprechend den Pflegestufen das § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Aufwendungen für Pflegebedürftige wie folgt monatlich behilfefähig.

Pflegestufe    bisher       ab 01.07.2008    ab 01.01.2010
Stufe I             384 €        420 €                440 €
Stufe II            921 €        980 €             1.040 €
Stufe III        1.432 €     1.470 €             1.510 €

Aufgrund besonderen Pflegebedarfs entstehende höhere Pflegekosten sind unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr.V der Anlage 1b zum Bundesangestelltentarifvertrag beihilfefähig (§ 9 Abs. 3 HBeihVO). (Härteregelung).

Pflegekosten, welche die nach § 89 SGB XI vereinbarten Beträge übersteigen dürfen bei Anwendung der Härteregelung nicht berücksichtigt werden.

2. Häusliche oder teilstationäre Pflege durch andere geeignete Personen als geeignete erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte:

In diesen Fällen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Die Pauschalbeihilfe richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und beträgt monatlich

Pflegestufe    bisher       ab 01.07.2008    ab 01.01.2010
Stufe I          205 €        215 €                 235 €
Stufe II         410 €        420 €                 430 €
Stufe III        665 €        675 €                 685 €

Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe entsprechend gemindert. Dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.

Für die Bewilligung der Pauschalbeihilfe genügt ein einmaliger Antrag. Aufgrund dieses Antrags wird die Pauschalbeihilfe fortlaufend und vorschüssig zum Monatsersten gezahlt. Die Beihilfeberechtigten müssen der Festsetzungsstelle bei vorschüssiger Zahlung jeweils im Januar die Tage des vorausgegangenen Jahres nennen, an denen keine Pflege erfolgte.

3. Kombinationspflege

Wird die Pflege teilweise durch erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte oder teilstationär (Nr.1), im Übrigen durch andere Personen (Nr.2) erbracht, wird die Pauschalbeihilfe (Nr.2) anteilig gewährt.

 

Stationäre Pflege

Beihilfefähig sind gemäß § 9 Abs. 7 HBeihVO die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen. Angemessen sind die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zur Höhe der in der VV Nr. 1 zu § 9 Abs.7 HBeihVO genannten Pauschalbeträge. Höhere zu berücksichtigende Pflegekosten sind insofern nur beihilfefähig, als sie 20 v.H. der Pauschalbeträge übersteigen.

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen bei Beihilfeberechtigten

  • mit einem Angehörigen 40 v.H.
  • mit mehreren Angehörigen 35 v.H.

des um 511 € bei Empfängerinnen/Empfängern von Versorgungsbezügen 383 € - verminderten Einkommens.

Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der/des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen sind 70 v.H. des Einkommens als Eigenanteil anzurechnen (§ 9 Abs. 7 Nr. 2 HBeihVO).

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen nach § 9 Abs. 7 Nr. 2 HBeihVO werden als Beihilfe gezahlt.

Pflegestufe    bisher       ab 01.07.2008    ab 01.01.2010
Stufe I          1.023 €     unverändert        unverändert
Stufe II         1.279 €     unverändert        unverändert
Stufe III        1.432 €     1.470 €              1.510 €

Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen (VV Nr.1 zu § 9 HBeihVO).

 

Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson

Personen, die nicht erwerbsmäßig Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Die Pflegebedürftigen müssen mindestens der Stufe I angehören und Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.

Keine Rentenversicherungspflicht besteht, wenn Pflegepersonen neben der nicht erwerbsmäßigen Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind.

Die Versicherungspflicht erfasst auch Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter als Pflegepersonen, nicht aber z.B. Empfänger/innen von Versorgungsbezügen nach Erreichen einer Altersgrenze, einer Vollrente wegen Alters und Pflegepersonen mit geringfügiger Tätigkeit in der Pflege.

Die Prüfung, ob Rentenversicherungspflicht besteht, erfolgt bei der Pflegeversicherung der/sdes Pflegebedürftigen. Die Pflegeperson muss sich zunächst an die Pflegeversicherung wenden und einen entsprechenden Antrag stellen. Liegt Rentenversicherungspflicht vor, ist es erforderlich, der Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) der/des Pflegebedürftigen einen Nachweis über die Rentenversicherungspflicht zu übersenden, damit diese anteilig Rentenversicherungsbeiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger abführen kann.

Als Nachweis über die Rentenversicherungspflicht kann auch der Vordruck "Bescheinigung der Pflegeversicherung" verwendet werden. Damit anteilige Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden können, muss der Vordruck von der Pflegeversicherung der/des Pflegebedürftigen ausgefüllt werden.