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Zahnbehandlung Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische Leistungen, konservierende Leistungen, chirurgische Leistungen, Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Paradontiums, prothetische Leistungen, kieferorthopädische Leistungen, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und implantologische Leistungen sowie allgemeine zahnärztliche Leistungen wie z.B. Erstellung eines Heil- und Kostenplans, Honorarkosten für Anästhesieleistungen, Untersuchungen usw.
Die Angemessenheit und damit die Beihilfefähigkeit der Honorarkosten bestimmt sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Werden Leistungen erbracht, die nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten sind, können diese nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden. Kosten für Anästhetika, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mund- und Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw. sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn die Zahnärztin/der Zahnarzt diese Kosten berechnen darf. Für pflichtversicherte Angestellte gilt: Aufgrund der Änderung des § 55 Abs. 1 SGB V zum 01.01.2005 ist die Abrechnung einer Zahnarzt- rechnung nur nach Vorlage des Heil- und Kostenplans möglich. Wichtig ist die Angabe der Befundnummern und des Bonus. Bitte legen Sie die vollständigen Unterlagen zusammen mit einem Beihilfeantrag zur Prüfung vor. Hier erhalten Sie detailierte Informationen zu den Bereichen Inlays Zahnersatz und Zahnkronen Implantate Kieferorthopädie Inlays Die Kosten für Inlays (Einlagefüllungen) sind nur beihilfefähig, wenn die/der Beihilfeberechtigte bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz) angehört. Die im Zusammenhang mit Inlays anfallenden Material- und Laborkosten sind zu 60 v.H. beihilfefähig. Füllungen in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschritt-Technik im Front- und Seitenzahnbereich sind analog Inlays nach Nr. 215-217 GOZ zu bewerten und berechenbar. Diese Technik ist nicht mit den bereits bekannten Füllungen in selbsthärtender Schmelz-Ätz-Technik vergleichbar, die weiterhin nach 205-211 GOZ zu berechnen sind (LG Frankfurt am Main vofm 24.11.2004-2-16 S 173/99 sowie Nr. 1 des MdJ-Rundschreibens vom 05.04.2005, StAnz. S. 1370).
Kosten für Anästhetika, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mund- und Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw. sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn die Zahnärztin/der Zahnarzt diese Kosten berechnen darf. Zahnersatz und Zahnkronen Die Aufwendungen für Zahnersatz und Zahnkronen sind nur beihilfefähig, wenn die/der Beihilfeberechtigte bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz) angehört. Die im Zusammenhang mit der Überkronung oder dem Ersatz (z.B. durch Brücken, Prothesen) von Zähnen anfallenden Material- und Laborkosten sind zu 60 v.H. beihilfefähig. Allerdings dürfen diese Material- und Laborkosten nicht die geltenden Höchstsätze für gesetzlich Krankenversicherte überschreiten. Überschreiten die Aufwendungen für Material- und Laborkosten die Höchstsätze für gesetzlich Krankenversicherte, so sind diese nur in Höhe von 75 v.H. der Gesamtkosten zu berücksichtigen, bevor sie in Höhe von 60 v.H. anerkannt werden können. Die vorherige Kürzung auf 75 v.H. erfolgt nicht für Material- und Laborkosten, zu denen die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbringt (z.B. Verblendungen im Seitenzahnbereich) und für Edelmetallkosten (Beispiel). Nicht beihilfefähig sind Mehraufwendungen für große Brücken, soweit mit diesen mehr als vier fehlende Zähne je Kiefer oder mehr als drei fehlende Zähne je Seitenzahngebiet ersetzt werden; werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im einzelnen nicht mehr als drei oder vier fehlende Zähne, insgesamt aber mehr als vier fehlende Zähne ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig. Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten sind bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 65 v.H. als gewährte Leistung anzurechnen. Kosten für Anästhesie, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mund- und Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw. sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn die Zahnärztin/der Zahnarzt diese Kosten berechnen darf. Implantate Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: Nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn je Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, bei großen Kieferdefekten infolge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann. Kieferorthopädie Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn - die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern,
- ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.
Kosten für Anästhesie, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mund- und Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw. sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn die Zahnärztin/der Zahnarzt diese Kosten berechnen darf.
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