Kommunales Diesntleistungszentrum. Personal & Versorgung. Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden
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Sehhilfen

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung eienr Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) ist die schriftliche Verordnung einer Augenärztin/eines Augenarztes, die gegebenenfalls auch die besondere Art und Ausstattung der optischen Teile umfassen muss.

Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin/eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 € je Sehhilfe beihilfefähig. Sie genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Brille z.B. andere Gläser notwendig waren oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.

Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen sind nur dann beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre (bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre) vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe - gegebenenfalls nur der Gläser - notwendig ist, weil

  • sich die Refraktion geändert hat,
  • die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
  • bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.

Die Gründe für die erneute Beschaffung innerhalb der Frist von drei Jahren müssen in der Rechnung ersichtlich sein.

 

Brillen

Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

für vergütete (entspiegelte Gläser)
mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

    Einstärkengläser            für das sphärische Glas   31 €
                                       für das zylindrische Glas  41 €

    Mehrstärkengläser         für das sphärische Glas   72 €
                                       für das zylindrische Glas  92 €  

mit Gläserstärken über +/- 6 dpt zuzüglich je Glas 21€ 

Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas  21 €

Gläser mit prismatischer Wirkung 21 €

Neben den Höchstbeträgen sind Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoffgläsern und Leichtgläsern (hochbrechende mineralische Gläser zuzüglich je Glas bis zu 21 €, Mehraufwendungen für getönte Gläser (Lichtschutzgläser) und phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11 € beihhilfefähig. Voraussetzung ist eine augenärztliche Verordnung für diese Gläser.

Aufwendungen für Zweitbrillen, Bildschirmbrillen, Brillenversicherungen und Brillenetuis sind nicht beihilfefähig.

Müssen Schulkinder während des Schulsports Sportbrillen tragen, sind neben den Gläsern (bis zu den Höchstwerten) die Aufwendungen für eine Brillenfassung bis zu 52 € beihilfefähig.

 

Kontaklinsen 

Mehraufwendungen für Kontaktlinsen anstelle von Brillen sind nur bei Vorliegen von bestimmten Indikationen beihilfefähig. Die Indikation muss aus der augenärztlichen Verordnung ersichtlich sein.

Liegt eine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind diese in angemessener Höhe beihilfefähig. Beihilfefähige Höchstwerte gibt es für Kontaktlinsen nicht.

Für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) müssen neben den allgemeinen Indikationen für Kontaktlinsen, zusätzliche Indikationen erfüllt sein. Sind diese nicht erfüllt, sind für Kurzzeitlinsen maximal bis zu 154 € (sphärisch) und 230 € (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Höchstbeträge für Brillen - beihilfefähig für eine Reservebrille, eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.

 

Besondere Sehhilfen

Lässt sich durch Brillen oder Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, sind die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe beihilfefähig. Beihilfefähige Höchstwerte gibt es hierfür nicht. Welche vergrößernde Sehhilfe im Einzelfall beihilferechtlich notwendig und angemessen ist, entscheidet die Festsetzungsstelle.

Vergrößernde Sehhilfen sind z. B. Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u.ä.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit dieser Sehhilfen ist eine augenärztliche Verordnung