|
Hilfsmittel Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Die Verordnung einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers reicht nicht aus. Reparaturkosten von Hilfsmitteln können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn das Hilfsmittel selbst beihilfefähig war. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, in der die Mietdauer enthalten sein muss. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Gerätes erfolgt. Für die Anschaffung von Sehhilfen gelten besondere Regelungen (siehe "Sehhilfen"). Hörhilfen (Hörgeräte) sind nur bis zu den in der HBeihVO genannten Höchstbeträgen beihilfefähig. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können. Außerdem sind die Aufwendungen für die in der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichneten Hilfsmittel nicht beihilfefähig.
|