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Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen Aufwendungen für Arznei, Verbandmittel und dergleichen sind nur beihilfefähig, wenn diese von einer (Zahn-)Ärztin/einem (Zahn-)Arzt oder einer Heilpraktikerin/einem Heilpraktiker schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Betrages für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel von 4,50 €, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Der Betrag von 4,50 € ist nicht abzuziehen bei Aufwendungen von - Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- bei Empfängern von Versorgungsbezügen und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung 1.125 € monatlich nicht übersteigen,
- Personen, die Leistungen zu Unterkunftskosten bei einer dauernden stationären Pflege erhalten,
- Schwangeren bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.
Keine weitere Kürzung von 4,50 € je Arznei, Verbandmittel und dergleichen ist vorzunehmen, soweit die Kürzung für die in einem Kalendermonat beschafften Arznei- und Verbandmittel bei der/dem Beihilfeberechtigten und ihren/seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen 100 € im Kalendermonat übersteigt. Nicht beihilfefähig sind: a) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, b) bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
ba) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, Husten dämpfenden und Husten lösenden Mitteln,
bb) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, bc) Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grund- krankheiten, bd) Arzneimittel gegen Reisekrankheiten, c) Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, d) unwirtschaftliche Arzneimittel.
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