Kommunales Diesntleistungszentrum. Personal & Versorgung. Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden
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Kindererziehungszeiten, Zuschläge für Kindererziehung und Pflege

für Beamtinnen und Beamte

(Stand November 2003)

Soweit nachfolgend die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.

    1. Allgemeines
    2. Zuordnung von Kindererziehungszeiten
    3. Kindererziehungszuschlag
    4. Kindererziehungsergänzungszuschlag
    5. Kinderzuschlag und Witwengeld
    6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
    7. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
    8. Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung

 

1. Allgmeines

Wie bei Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung können auch bei Beamten Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden für Kinder, die

  • nach dem 31. Dezember 1991 geboren sind;
  • vor dem 1. Januar 1992 und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis geboren sind.

Kindererziehungszeiten sind Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Zuschlägen. Dies setzt voraus, dass die zu berücksichtigenden Zeiten dem Beamten als Kindererziehungszeiten zuzuordnen sind.

Die Zuschläge gehören zur Versorgung; sie sind Bestandteil des Ruhegehalts. Das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt unterliegt den beamtenrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften und gehört zur Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge. Die Zuschläge sind, sofern sie zum Ruhegehalt gewährt werden, steuerfrei. Gehören sie zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs, z.B. Witwen-, Waisen- und Sterbegeld, sind die Zuschläge in vollem Umfang zu versteuern.

Neben Kindererziehungszeiten können auch für Zeiten der Pflege Zuschläge zur Versorgung gezahlt werden. Erzieht ein Beamter im Ruhestand ein Kind oder pflegt er eine pflegebedürftige Person, wirken sich diese Tätigkeiten jedoch nicht mehr versorgungsteigernd aus.

Die Zuschläge werden auch für Zeiten gewährt, in denen der Beamte berufstätig war. Die einzelnen Zuschläge sind jedoch im Interesse der Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären ggf. zu vermindern, da die erziehungsbedingten Versorgungssteigerungen nicht höher sein dürfen als eine durch die Kindererziehung erreichbare Rentensteigerung.

Die Berechnung der Zuschläge richtet sich im wesentlichen nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe eines ggf. zustehenden Zuschlags kann wegen der notwendigen umfangreichen Vergleichsberechnungen abschließend erst im Versorgungsfall festgestellt werden.

 

2. Zuordnung von Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten sind grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat.

Nach § 50a Abs. 3 BeamtVG gilt für die Zuordnung der Kindererziehungszeit § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend. Danach ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Eltern sind in diesem Sinne neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stief- und Pflegeeltern.

Einem alleinerziehenden Elternteil ist damit zwangsläufig die Kindererziehungszeit zuzuordnen. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind im Haushalt nur eines Elternteils lebt.

Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Von einer gemeinsamen Erziehung ist insbesondere dann auszugehen, wenn beide Elternteile mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Wesentliche Kriterien für die Feststellung der überwiegenden Erziehung sind die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. ab 1. Januar 2001 von Elternzeit nach den Vorschriften der Elternzeitverordnung (EltZV) oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) durch einen Elternteil. Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet.

Unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Sie ist sowohl gegenüber der zuständigen Personaldienststelle des Mitglieds der BVK als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder - wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamter ist - gegenüber der für ihn zuständigen Personaldienststelle abzugeben. Sie ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben.

Die Zuordnung kann jedoch rückwirkend auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden, es sei denn, für einen Elternteil wurde unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung (z.B. Ruhegehalt oder Rente) bereits bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Erklärung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit - auch mehrmals - beschränkt werden (z.B. Zuordnung der halben Erziehungszeit zum Vater). Sie ist unwiderruflich.

Für die übereinstimmende Erklärung finden Sie weiter unten einen Erklärungsvordruck. Bitte geben Sie den ausgefüllten Erklärungsvordruck  - mit der Bitte um Weiterleitung an die BVK - bei der Personalstelle Ihres Dienstherrn ab.

Auf die eingeschränkte Rückwirkung (maximal 2 Monate vor Abgabe) wird ausdrücklich hingewiesen!

Wird bei einer gemeinsamen Erziehung die Kindererziehungszeit einer anderen Person als der Mutter in der Beamtenversorgung zugeordnet, setzt ggf. die BVK als Versorgungsträger dieser Person den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger oder - wenn die Mutter gleichfalls Beamtin ist - die Dienststelle der Mutter über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten duch eine Vergleichsmitteilung in Kenntnis (vgl. BMI-Rundschreiben vom 24.4.2003 - D II 3 - 224151/23-GMBl. 2003 S. 407).

Ist vor Eintritt in das Beamtenverhältnis bereits eine Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten abgegeben worden, ist der Personaldienststelle und der BVK eine Kopie dieser Erklärung zu übersenden.

Was ist vor Abgabe der Erklärung zu beachten?

Hat der Beamte Anspruch auf die den Zuschlägen entsprechenden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, entfällt eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Zuschläge. Kindererziehungszeiten während der Zeit als Versorgungsempfänger begründen keinen Anspruch auf einen Zuschlag zum Ruhegehalt.

Durch die Zuschläge darf die Höchstversorgung (Ruhegehalt ermittelt aus dem Höchstruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe) nicht überschritten werden.  Das bedeutet, dass ein Beamter, dessen Ruhegehalt sich aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe und dem Höchstruhegehaltssatz berechnet, keine kinderbezogenen Zuschläge zum Ruhegehalt erhalten kann.

 

3. Kindererziehungszuschlag - § 50a BeamtVG

Ein Kindererziehungszuschlag wird grundsätzlich für die Zeit der Erziehung eines nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindes gewährt. Die berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit beginnt nach dem Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird währnd dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für jedes Kind gesondert berücksichtigt, in dem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Zeiten einer Kindererziehung für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder werden für den Kindererziehungszuschlag mit 12 Monaten nach dem Ablauf des Monats der Geburt nur berücksichtigt, wenn das Kinder vor der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen wurde.

Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, die nach der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen wurden, gilt grundsätzlich das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Versorgungsrecht fort. In diesen Fällen wird die Zeit des Erziehungsurlaubs (bzw. die Zeit einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72a oder § 79a Bundesbeamtengesetz fällt) bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wurde. Diese Regelung gilt nicht in den neuen Bundesländern.

 

4. Kindererziehungsergänzungszuschlag - § 50b BeamtVG

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird für nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten gewährt, in denen

  • gleichzeitig zwei oder mehr Kinder erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden

oder

  • ein Kind erzogen oder nicht gewerbsmäßig gepflegt und gleichzeitig eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis zurückgelegt oder eine andere pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt wird.

Zu berücksichtigen sind dabei die Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege bis zur Vollendung des 18. Lebenjahres des Kindes. Auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder wird der Kindererziehungsergänzungszuschlag gewährt, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31. Dezember 1991 liegen. Die berücksichtigungsfähigen Kindererziehungs- und Pflegezeiten beginnen - anders als beim Kinderzuschlag - bereits mit dem Tag der Geburt. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird jedoch nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. Die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes oder einer anderen pflegebedürftigen Person ist berücksichtigungsfähig, wenn für die Beamtin/den Beamten aufgrund dieser Pflegetätigkeit nach § 3 S. 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI für Beamte in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Eine neben der Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen. Frühestmöglicher Beginn der Versicherungspflicht ist der 1.4.1995.

 

5. Kinderzuschlag zum Witwengeld - § 50c BeamtVG

Einen Kinderzuschlag zum Witwengeld erhalten Witwen, die ab 1. Januar 2002 von der Reduzierung des Witwengeldes von 60 % auf 55 % betroffen sind; d.h. Witwen, deren Ehe

  • vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind,
  • nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde.

Voraussetzung ist, dass eine Witwe Kinder in deren ersten drei Lebensjahren erzogen hat und ihr die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Soweit keine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, z.B. wenn bei gemeinsamer Erziehung die Erziehungszeit dem anderen Elternteil zugeordnet wurde, steht kein Kinderzuschlag zum Witwengeld zu. Ggf. sind der Kindererziehungzuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag, die der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde liegen, in Höhe des Bemessungssatzes für das Witwengeld weiter zu zahlen. Wurde das Kind nicht währnd der gesamten ersten drei Lebensjahre erzogen, wird der Zuschlag anteilig gewährt. Der Zuschlag zum Witwengeld wird unabhängig davon gezahlt, wann das Kind geboren ist. Er wird nicht gezahlt, falls auch weiterhin der Satz von 60 % zum Tragen kommt, d.h. bei der Anwendung der Mindestversorgung und in Fällen der Gewährung von (Unfall-) Witwengeld (§ 39 Abs. 1 BeamtVG).

 

6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag - § 50d BeamtVG

Eine Beamtin/ein Beamter erhält einen Pflege- oder einen Kinderpflegeergänzungszuschlag für nach dem 31. März 1995 liegende Zeiten, für die sie/er wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person oder eines von ihr/ihm erzogenen pflegebedürftigen Kindes nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Die berücksichtigungsfähige Zeit für ein pflegebedürftiges Kind beginnt mit dem Tag der Geburt und endet spätestens mit dem Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Zeiten, für die die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag oder einen Kindererziehungsergänzungszu- schlag hat, besteht kein Anspruch auf einen Kinderpflegeergänzungszuschlag.

 

7. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen - § 50e BeamtVG

Auf Antrag kann vorübergehend einer der vorgenannten Zuschläge bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werden. Vorübergehende Leistungen erhalten Versorgungsempfänger, wenn sie

  • bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben,
  • wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind oder wegen Vollendung einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • dem Grunde nach Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem SGB VI haben, diese jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
  • einen Ruhegehaltssatz von 70 % v.H. (künftig 66,67 v.H.) noch nicht erreicht haben und
  • keine Einkünfte i.S.v. § 53 Abs. 7 BeamtVG von mehr als durchschnittlich 325 € im Monat beziehen.

 

8. Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehunszeiten bei 
     gemeinsamer Erziehung

Sie können den Erklärungsvordruck hier ausdrucken.

 

Hinweis:
Hierbei handelt es sich nur um allgemeine Informationen, die  aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen enthalten. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Weitere individuelle Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter der BVK gern.