Kommunales Diesntleistungszentrum. Personal & Versorgung. Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden
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Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

§ 10 Abs. 1 BeamtVG

Nach § 10 Abs. 1 BeamtVG sollen Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn - ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung - tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.

§ 10 BeamtVG begünstigt nicht jede Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, sondern fordert für die Anrechnung einen besonderen Bezug zur späteren Beamtendienstzeit. "Zur Ernennung geführt" bedeutet, dass somit nur solche Vordienstzeiten berücksichtigt werden können, in denen der Beamte Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die ein wesentlicher Grund - nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind, d.h., es muss ein innerer Zusammenhang in zeitlicher und funktioneller Hinsicht bestanden haben (Tz. 10.1.11 ff BeamtVGVwV).

Der erforderliche zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Beschäftigungszeit der Ernennung unmittelbar - ggf. auch bei verschiedenen Dienstherrn - vorausgegangen ist und keine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung vorgelegen hat. Der funktionelle Zusammenhang liegt vor, wenn die während der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der nächstniedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen.

Wird die Befähigung für eine Laufbahn in der Regel durch einen beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst, der allen Bewerbern offen steht, erworben, so ist davon auszugehen, dass lediglich die während dieser Zeit erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntisse zur Ernennung geführt haben.

Fähigkeiten und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, treten demgegenüber zurück und haben für die Ernennung nicht mehr die erforderliche Bedeutung. Anders ist es jedoch, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie Angestellten oder Arbeitern vorbehalten war oder nur wegen einer solchen Tätigkeit erfolgte. Insoweit ist der funktionelle Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter und der Beamtenernennung gegeben. Dies gilt auch in Fällen, in denen Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung wegen fehlender Planstellen nicht unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurden. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass der Beamte auf einem seiner Qualifikation und Ausbildung entsprechenden Dienstposten im funktionellen Sinn beschäftigt worden ist.

Hauptberuflich ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Vergütung, Lohn) nur dann, wenn sie die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht.

Nach dem Urteil des BVerwG vom 25.05.2005, 1 C 20.04, kann auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt werden, aber nur dann, wenn im gleichen Zeitraum ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre und die Tätigkeit

  • entgeltlich ist,
  • gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt,
  • in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und
  • sie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder dem nahe kommt.

Eine Teilzeitbeschäftigung kann somit hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet, er davon seinen Lebensunterhalt bestreitet und seine Arbeitskraft nicht nur nebenbei beansprucht.

1. In der Regel einem Beamten obliegende Beschäftigung
liegt dann vor, wenn z.Zt. der Beschäftigung die spezielle Tätigkeit des Angestellten bei demselben Dienstherrn üblicherweise bzw. regelmäßig von Beamten ausgeübt wird. Aus der Tatsache, dass die Tätigkeit selbst die Voraussetzungen des § 4 BBG erfüllt (hoheitliche Aufgaben) und zu ihrer Erfüllung Beamte berufen werden können, lässt sich allein noch nicht der Schluss ziehen, es handele sich um eine in der Regel einem Beamten übertragene Tätigkeit, weil es gleichwohl nicht üblich zu sein braucht ("in der Regel") mit solchen Tätigkeiten auch Beamte zu beauftragen. Die Beamtentätigkeit braucht jedoch nicht ausschließliche Beschäftigung des Angestellten zu sein, es genügt, wenn sie seine überwiegende Tätigkeit ist, ihn also mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitsstunden in Anspruch nimmt.
Später einem Beamten übertragene Beschäftigung:
Alternativ sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Beamte Aufgaben wahrgenommen hat, die später - aber noch vor seinem Eintritt in den Ruhestand - einem Beamten übertagen worden sind, z.B. durch Umwandlung der Planstellen oder Aufgabe einer andersartigen Besetzungspraxis.

2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit:
Diese sollen beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z.B. ununterbrochen, zur Ernennung geführt) auch berücksichtigt werden, wobei das Erfordernis der Förderlichkeit der Tätigkeit zusätzlich und unabhängig von der Feststellung erfüllt sein muss, dass die Tätigkeit zur Ernennung des Beamten geführt hat. 

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Tätigkeit hauptberuflich abgeleistet worden ist, ihre Ableistung vor der Annahme für die Laufbahn in den Laufbahnvorschriften gefordert oder nach der Annahme auf die geforderte Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet wurde und in einem inneren Zusammenhang mit der ersten Verwendung im Beamtenverhältnis gestanden hat.     

Handwerksmäßige, technische oder sonstige fachliche Tätigkeiten:
Die nach der Annahme für die Laufbahn liegende Zeit der tatsächlichen Ausübung der übertragenen und daher laufbahngerechten Tätigkeiten, sofern diese hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sind und zur Ernennung geführt haben.

Die vorstehenden allgemeinen Hinweise schließen nicht aus, dass auch ausnahmsweise wegen besonderer Umstände im Einzelfall ein Zusammenhang zu der späteren Beamtendienstzeit gegeben sein kann. In solchen Fällen bitten wir, sich - vor der Anerkennung - nochmals mit uns in Verbindung zu setzen.

Gemäß § 49 Abs. 1 und 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Berücksichtigung von Zeiten nach §§ 10 bis 12  als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.

Ihre Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne unter der Telefon-Nr. 0611-845 503 (Herr Pachl), 0611-845  504 (Frau Radtke)