Kommunales Diesntleistungszentrum. Personal & Versorgung. Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden
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Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

(Stand: Januar 2006)

Das aktuelle Merkblatt zur Einkommensanrechnung (Stand Januar 2008) können Sie hier herunterladen.

1. Allgemeines

Bezieht der Versorgungsberechtigte neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben Versorgungsbezüge nur bis zur nachfolgend genannten Höchstgrenze (§ 53 BeamtVG).

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Das Erwerbseinkommen wird nach dem Zuflussprinzip in monatlichen Beträgen angerechnet. Abtretungen und Pfändungen, die das zustehende Einkommen vermindern, sind für die Anrechnung unbeachtlich.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlichrechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen).

Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezugs mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, wird nur ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (sog. Verwendungseinkommen). Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im vorgenannten Sinne durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

Als Höchstgrenze gelten (gegebenenfalls zzgl. des Unterschiedsbetrags zum Familienzuschlag, einschließlich der Sonderzahlung hierfür und des Sonderbetrags)

  • für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
  • für Waisen 40 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt des Versorgungsurhebers berechnet,
  • für Ruhestandsbeamte,
    -   die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem 
        Dienstunfall beruht oder

    -   die als Schwerbehinderte wegen Vollendung des 60.  
        Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sind,

bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zzgl. 325 €. Bei den ersten sieben auf den 31.12.2002 folgenden linearen Anpassungen sind die maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Berechnung der Höchstgrenze mit den sich schrittweise vermindernden Anpassungsfaktoren nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 zu vervielfältigen. Ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge beträgt die Höchstgrenze 71,5 %.

Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % seines Versorgungsbezuges zu belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, oder eines sonstigen in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommens.

Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand ein Erwerbseinkommen, das kein Verwendungseinkommen ist, oder ein Erwerbsersatzeinkommen, ruhen die Versorgungsbezüge lediglich um 50 % des Betrags, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen die Höchstgrenze überschreiten.

Beispielsfälle (zur Vereinfachung wurde nur mit pauschalierten Beträgen - insbesondere ohne Sonderzahlung und ohne Anpassungsfaktoren - gerechnet)
 
Beispiel 1                                                               wegen Erreichens einer Altersgrenze im Ruhestand,
jünger als 65 mit Erwerbseinkommen

· Höchstgrenze
 
 
    Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe
 
4.000,00 €
· Berechnung Gesamteinkommen
 
 
    Versorgungsbezüge
3.000,00 €
 
    Hinzuverdienst
2.000,00 €
 
    Gesamteinkommen
 
5.000,00 €
· Berechnung zahlbare Versorgung
 
 
    die Höchstgrenze übersteigender Betrag
1.000,00 €
 
    zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.000 €)
 
2.000,00 €

 
Beispiel 2                                                                             wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand, 
                                                                                              jünger als 65 mit Erwerbseinkommen

· Höchstgrenze
 
 
    Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe
4.000,00 €
 
    75% hieraus (3.000 €) zzgl. 325 €
 
3.325,00 €
· Berechnung Gesamteinkommen
 
 
    Versorgungsbezüge
3.000,00 €
 
    Hinzuverdienst
2.000,00 €
 
    Gesamteinkommen
 
5.000,00 €
· Berechnung zahlbare Versorgung
 
 
    die Höchstgrenze übersteigender Betrag
1.675,00 €
 
    zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.675 €)
 
1.325,00 €
 

 

2. Sonderregelungen für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand

Für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten beim Bezug von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abweichende Vorschriften.

Bei der Verwendung eines Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand im öffentlichen Dienst gilt § 53 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach wird das Ruhegehalt neben dem Verwendungseinkommen nur bis zur Höchstgrenze (ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich da Ruhegehalt berechnet) gezahlt. Es gibt weder die Mindestbelassung von 20 % der Versorgungsgruppe noch die verminderte Höchstgrenze bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder als Schwerbehinderter wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.

Beispiel 3                                                                                                              im Ruhestand,
                                                                                                         mit Verwendungseinkommen

· Höchstgrenze
 
 
    Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe
 
4.000,00 €
· Berechnung Gesamteinkommen
 
 
    Versorgungsbezüge
3.000,00 €
 
    Hinzuverdienst
2.000,00 €
 
    Gesamteinkommen
 
5.000,00 €
· Berechnung zahlbare Versorgung
 
 
    die Höchstgrenze übersteigender Betrag
1.000,00 €
 
    zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.000 €)
 
2.000,00 €

Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, ruhen die Versorgungsbezüge nach § 66 Abs. 7 i.V.m. § 53 Abs. 10 BeamtVG um 50% des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen die Höchstgrenze überschreiten. 

 

Beispiel 4                                                                          wegen Erreichens einer Altersgrenze oder
Ablauf der Amtszeit im Ruhestand,
jünger als 65 mit Erwerbseinkommen

· Höchstgrenze
 
 
    Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe
 
4.000,00 €
· Berechnung Gesamteinkommen
 
 
    Versorgungsbezüge
3.000,00 €
 
    Hinzuverdienst
2.000,00 €
 
    Gesamteinkommen
 
5.000,00 €
· Berechnung zahlbare Versorgung
 
 
    die Höchstgrenze übersteigender Betrag
1.000,00 €
 
    Anrechnung (50% aus 1.000 €)
500,00 €
 
    zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 500 €)
 
2.500,00 €

 

Beispiel 5                                                                             wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand, 
                                                                                              jünger als 65 mit Erwerbseinkommen

· Höchstgrenze
 
 
    Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe
4.000,00 €
 
    75% hieraus (3.000 €) zzgl. 325 €
 
3.325,00 €
· Berechnung Gesamteinkommen
 
 
    Versorgungsbezüge
3.000,00 €
 
    Hinzuverdienst
2.000,00 €
 
    Gesamteinkommen
 
5.000,00 €
· Berechnung zahlbare Versorgung
 
 
    die Höchstgrenze übersteigender Betrag
1.675,00 €
 
    Anrechnung (50% aus 1.675 €)
837,50 €
 
    zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 837,50 €)
 
2.162,50 €

 

Zu den Übergangsvorschriften für am 01.01.2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, die über diesen Zeitpunkt hinaus eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, wenden Sie sich bitte an die Versorgungskasse.

 

3. Anzeigepflichten

Versorgungsberechtigte haben gem. § 62 Abs. 2 BeamtVG den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen.

Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise über die Art der Beschäftigung oder Tätigkeit sowie über die Höhe der Einkünfte beizufügen. Bitte beachten Sie, dass über die Anwendung der Ruhensvorschriften, den Umfang einer Ruhensregelung sowie die Anwendung der Übergangsregelungen ausschließlich die BVK entscheidet. Bei Zweifeln zur Anzeigepflicht und zum anzuwendenden Recht wird zur Vermeidung von möglichen Überzahlungen dringend empfohlen, die Angelegenheit mit der Versorgungskasse abzuklären.

Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind Sie zur Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge verpflichtet. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden.

Hinweis:

Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Information, die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen enthalten kann. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Weitere und individuelle Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter der BVK gern. Soweit in diesem Merkblatt die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.