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§ 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG)
Die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau (BVK) in Wiesbaden bedient sich der automatisierten Datenverarbeitung. Es werden personenbezogene Daten in der automatischen Datei gespeichert. Nach § 18 Abs. 2 HDSG geben wir folgendes zur Kenntnis: Zweckbestimmung der Datei Der Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung dient der gesamten Abwicklung des Umlageberechnungsverfahrens sowie der Feststellung, Berechnung und Zahlbarmachung von Versorgungsbezügen. Arten der gespeicherten Daten Es werden die Angaben gespeichert, die in der Anzeige zur Anmeldung bei der BVK enthalten sind (Zu- und Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Tag der Anstellung bzw. des Anschlusses an die BVK, Angabe des ruhegehaltfähigen Diensteinkommens, Angaben zur Arbeitszeit, Arbeitgeber/Mitglied), die in der Abmeldung enthaltenen Daten zur Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die im Rahmen des Umlageabrechnungsverfahrens übermittelten Daten. Im Versorgungsfall werden darüber hinaus die Angaben gespeichert, die in dem Personal- bzw. Fragebogen sowie in den diesem beizufügenden Unterlagen enthalten sind, soweit diese für die automatisierte Feststellung, Berechnung und Zahlbarmachung von Versorgungsansprüchen unerlässlich sind, wie Anschrift, Bankverbindung des Versorgungsempfängers, Versorgungsbeginn, Höhe der Versorgungsbezüge, Angaben über die kindergeldberechtigten Kinder sowie Angaben zur Krankenversicherung der Rentner. Kreis der Betroffenen
Es werden die Daten der aktiven Beamten, der Versorgungsempfänger sowie deren anspruchsberechtigter Hinterbliebenen gespeichert. Rechtsgrundlage Die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten ist zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der BVK und dem damit verbundenen Zweck erforderlich (§ 11 Abs. 1 HDSG). Art regelmäßig übermittelter und empfangener Daten Die BVK erhält von den Arbeitgebern regelmäßig die Daten der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Darüber hinaus empfängt und übermittelt die BVK Daten des Versorgungsempfängers über die Höhe der monatlichen Versorgungsansprüche von und an andere Versorgungskassen im Falle des mehrfachen Versorgungsanspruchs an Versorgungsämter, Sozialämter und Krankenkassen, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit diese Einrichtungen nachweislich zum Empfang solcher Daten berechtigt sind und sie zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Fristen für die Löschung der Daten Bei der Abmeldung eines Beamten werden die Daten innerhalb eines Jahres gelöscht. Im Versorgungsfall bleiben die Daten nach dem Ableben noch 18 Monate gespeichert.
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