Kommunales Diesntleistungszentrum. Personal & Versorgung. Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden
      BVK       ZVK
Allgemeine Hinweise für Versorgungsempfänger

 

ALLGEMEINES

Die Versorgungskasse berechnet die Versorgungsbezüge und zahlt diese für Ihre Mitglieder aus.

Alle Eingaben und Anfragen in Versorgungsangelegenheiten oder die Zahlung betreffend, sind an Ihren ehemaligen Dienstherrn zu richten. Insbesondere ist diesem (oder unmittelbar uns) die mit Personalnummer versehene Lohnsteuerkarte vorzulegen. Wird die Lohnsteuerkarte verspätet oder überhaupt nicht vorgelegt, erfolgt die Steuerberechnung nach Steuerklasse VI.

Die Zahlbarmachung und Überweisung der Bezüge wird im automatischen Datenverarbeitungsverfahren vorgenommen.

Änderungen der Kontonummer, des Geldinstitutes oder andere die Zahlung berührende Tatsachen sind daher mindestens 1 Monat vor dem nächsten Fälligkeitstermin anzuzeigen.

Sollten Sie einmal höhere als erwartete Zahlungen erhalten haben, ohne dass Ihnen ein Änderungsbescheid oder ein neuer Abrechnungsnachweis zugegangen ist, bitten wir Sie, sich zur möglichst baldigen Klärung umgehend mit der ehemaligen Dienststelle oder der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Verbindung zu setzen.

ANZEIGEPFLICHTEN

Wir gestatten uns, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, dem ehemaligen Dienstherrn bzw. der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau alle Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse anzuzeigen, insbesondere soweit sie Einfluss auf die Bemessung des Familienzuschlages, die Gewährung des Kindergeldes und die Höhe der Versorgungsbezüge haben.

Welche Anzeigepflichten im einzelnen bestehen, wollen Sie bitte den nachstehenden Hinweisen entnehmen:

  • jede Änderung der Anschrift,
  • jede Änderung des Familienstandes, z. B.
  • Scheidung
  • Tod des Ehegatten
  • Wiederverheiratung
  • Geburt, Eheschließung und Tod eines Kindes,
  • Ausscheiden von Kindern, Stief-, Pflege- oder Enkelkindern aus der häuslichen Gemeinschaft,
  • rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafen - dies gilt auch für eine vor Zustellung dieses Bescheides ausgesprochene Verurteilung (§ 59 BeamtVG)-,
  • Ruhensregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit.


Mit Wirkung vom 01.01.1999 wurden die Ruhensvorschriften der §§ 53, 53a BeamtVG geändert. Danach entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Einkommen aus Beschäftigungen oder Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Erwerbseinkommen aus Beschäftigungen oder Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes (z.B. aus Gewerbetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit sowie nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen) sowie kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen) werden ab 01.01.1999 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, in gleicher Weise auf die Versorgungsbezüge angerechnet wie bisher schon das Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG nur noch Einkommen, das im öffentlichen Dienst erzielt wird (Verwendungseinkommen), angerechnet.

Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld, Familienzuschlag oder den Ausgleichsbetrag von Bedeutung sind, sind anzuzeigen, wenn beispielsweise

  • Ihr Ehegatte eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt,
  • sein Dienst- oder Arbeitsverhältnis endet,
  • für Ihr Kind von einer anderen Stelle Kindergeld oder Kindergeldzuschuss bzw. Kinderzulage aus der gesetzlichen Renten- bzw. Unfallversicherung oder eine ausländische Familienleistung gezahlt wird,
  • Sie, Ihr Ehegatte oder eines Ihrer Kinder ins Ausland verziehen,
  • Sie von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder geschieden wurden,
  • ein Kind Ihren Haushalt verlässt und in den Haushalt des anderen Elternteils, der Großeltern oder von Pflegeeltern überwechselt,
  • Kinder Ihres Ehegatten (Stiefkinder), Pflege-, Enkelkinder oder Geschwister, für die Sie Kindergeld beziehen, Ihren Haushalt verlassen, oder wenn Sie selbst den gemeinsamen Haushalt verlassen,
  • sich die Zahl Ihrer Kinder aus sonstigen Gründen vermindert,
  • ein über 18 Jahre altes Kind erstmals Einkommen erzielt, oder sich das bisherige Einkommen erhöht,

 


Für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand wurde ab 01.01.2001 die besondere Anrechnungsvorschrift des § 53a BeamtVG aufgehoben. Gem. § 66 Abs.7 BeamtVG F.2001 gilt beim Bezug von Einkünften aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes die Ruhensvorschrift des § 53 Abs. 10 BeamtVG. Danach sind nunmehr die Wahlbeamten auf Zeit mit den politischen Beamten hinsichtlich der Anrechnung von Hinzuverdienst gleichgestellt. Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wird jedoch nur mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Versorgung und Einkommen die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt.

Für die Anrechnung von Einkünften aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst gilt unverändert § 53 BeamtVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung.



Von allen Versorgungsberechtigten (also auch von Witwen und Waisen) ist daher dem ehemaligen Dienstherrn bzw. der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau jede Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit und das hieraus erzielte Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich anzuzeigen. Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise über die Art der Beschäftigung sowie über die Höhe der Einkünfte beizufügen (Arbeitsvertrag, Verdienstbescheinigung, Gewerbezulassungsbescheid, Einkommensteuerbescheid usw.),

Aufnahme und Beendigung einer Beschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst oder die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet,

Bezug oder Veränderung, Verzicht oder Nichtbeantragung bzw. Kapitalleistung / Beitragserstattung oder Abfindung von Renten aus der Rentenversicherung der Angestellten, der Arbeiter, der Knappschaftsversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder ähnliche Einrichtungen (z.B. Zusatzversorgungskassen) sowie entsprechend wiederkehrende Geldleistungen von deutschen oder ausländischen Versicherungsträgern und Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung (§ 55 BeamtVG),

Bezug eines Übergangsgeldes (§§ 47 u. 47a BeamtVG) einschl. der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen,

erstmalige Gewährung oder Änderung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das eine Witwe  bezieht, die einen über 65 Jahre alten Ruhestandsbeamten geheiratet hat (§ 22 Abs. 1 BeamtVG); entsprechendes gilt für den Witwer, der eine über 65 Jahre alte Ruhesandsbeamtin geheiratet hat,

Versorgungsbezüge oder Kapitalabfindungen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 56 BeamtVG),

die Verheiratung einer Witwe oder eines Witwers (§ 61 Abs, 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG) sowie im Falle einer Auflösung der neuen Ehe, den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 BeamtVG),

die Gewährung oder Einstellung der Zahlung von Kindergeld oder von Kinderzuschuss/Kinderzulage aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung an die Versorungsberechtigte /den Versorgungsberechtigten oder an eine andere Person für ein Kind, das beim Familienzuschlag berücksichtigt ist oder das einen Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG neben Waisengeld erhält,

die Anordnung oder den Wechsel einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung,

bei Zahlung von Waisengeld wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit jegliches Einkommen der Waisen einschließlich etwaiger Sachbezüge sowie Veränderung eines bereits vorhandenen Einkommens; bei verheirateten Waisen auch das Einkommen des Ehegatten,

bei Gewährung eines Kindererziehungszuschlages die Berücksichtigung von oder die Anwartschaft auf Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder/und die Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung oder/und den Antrag auf oder den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

Witwen, Witwer und Waisen außerdem eine rechtskräftige Verurteilung durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Dies gilt auch für vor der Zustellung dieses Merkblattes ausgesprochene Verurteilungen (§ 61 Abs. 1 Nr.4 BeamtVG).

Darüber hinaus ist jede Versorgungsempfängerin / jeder Versorgungsempfänger verpflichtet, den in Bewilligungs- bzw. Festsetzungsbescheiden besonders angeführten Auflagen und Anzeigepflichten umgehend nachzukommen.