Kommunales Diesntleistungszentrum. Personal & Versorgung. Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden
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Häufig gestellte Fragen zur Beamtenversorgung

Soweit nachfolgend die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.

  1. Auf welchen Personenkreis findet das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) Anwendung?
  2. Wie entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt?
  3. Was versteht man unter ruhegehaltfähigen Dienstbezügen?
  4. Was zählt zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit?
  5. Wie errechnet sich ein Ruhegehalt?
  6. Wie berechnet sich der Ruhegehaltssatz?
  7. Wie hoch ist das Ruhegehalt und was ist der Versorgungsabschlag?
  8. Ab wann und in welchem Umfang sinkt das Versorgungsniveau?
  9. Wer ist die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau?
  10. Welcher Personenkreis hat Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehaltes von der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau und was muss veranlasst werden?
  11. Wie werden die Versorgungsbezüge besteuert?
  12. Muss ich der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau eine Lohnsteuerkarte für die Auszahlung der Versorgungs-/Hinterbliebenenbezüge vorlegen und erhalte ich am Jahresende die bescheinigte Lohnsteuerkarte wieder zurück?
  13. Meine Adresse/Bankverbindung ändert sich. Reicht es aus, wenn ich diese Daten telefonisch übermittle?
  14. Ich möchte eine Vollmacht erteilen - ich habe einen neuen Ausbildungsnachweis (z.B. Schul- bzw. Studienbescheinigung). Können die Unterlagen per Fax oder E-Mail übersandt werden?
  15. Ich beziehe Versorgungsbezüge und möchte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wie wirkt sich das erzielte Einkommen auf die Versorgungsbezüge aus?
  16. Vor der Ernennung zum Beamten war ich als Arbeiter/Angestellter tätig. Aus dieser Zeit habe ich einen Rentenanspruch. Führt die Rente zu einer Kürzung meiner Versorgungsbezüge?
  17. Was passiert mit freiwillig gezahlten Beiträgen, die ich alleine in die Rentenversicherung eingezahlt habe?
  18. Mein Ehegatte hat einen eigenen Rentenanspruch. Ich selbst beziehe Versorgungsbezüge. Führt im Falle meines Todes die Rente meines Ehegatten zu einer Kürzung der Hinterbliebenenversorgung?
  19. Wird beim Tod des Ruhegehaltsempfängers ein Sterbegeld gezahlt und wenn ja, in welcher Höhe?
  20. Ich bin Beamter und habe keine Angehörigen. Wird bei meinem Tod ein Sterbegeld gezahlt und wenn ja, in welcher Höhe?
  21. Ich bin Versorgungsempfänger. Kann ich vermögenswirksame Leistungen erhalten?
  22. Wie hoch ist ein evtl. Witwen/r- oder Waisengeld?
  23. Adresse/Ansprechpartner/Telefon-Nr. der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau

 

1. Auf welchen Personenkreis findet das Gesetz über die Versorgung der Beamten und 
     Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) Anwendung?


Das Beamtenversorgungsgesetz regelt die Versorgung der Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder.

Das Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

 

2. Wie entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt?

Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

  • eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
  • infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.

Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes und wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

 

3. Was versteht man unter  ruhegehaltfähigen Dienstbezügen?

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  • das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in der sich der Beamte zuletzt befunden hat; die Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind nur versorgungswirksam, wenn der Beamte sie mindestens zwei Jahre erhalten hat,
  • ggf. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1 der Stufe 1 BeamtVG),
  • sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (Zulagen).

 

4. Was zählt zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit?

Ruhegehaltfähige Dienstzeit sind Zeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres, und zwar die Zeit

  • als Beamter,
  • eines Wehr- oder Zivildienstes,
  • einer dem Beamtenverhältnis unmittelbar vorangegangenen Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst (vgl. hierzu unsere "Allgemeinen Hinweise zur Anwendungund Durchführung des § 10 Abs. 1 BeamtVG"),
  • einer für die Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung oder bei Wahlbeamten auf Zeit die Zeit einer für das Wahlamt förderlichen Ausbildung oder Tätigkeit bis zu vier Jahren (§ 66 Abs. 9 BeamtVG).

 

5. Wie errechnet sich ein Ruhegehalt? 

Das Ruhegehalt errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz. Der Höchstruhegehaltssatz (nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit) sinkt von derzeit 75,00 v.H. auf 71.75 v.H. ab. Der jährliche Steigerungssatz reduziert sich von 1,875 v.H. auf 1,79375 v.H.

Die Absenkung des Höchstsatzes gilt auch für Beamte auf Zeit. Der sich aus den Amtsjahren als Beamter auf Zeit ergebende jährliche Steigerungssatz (Amtszeit-Skala für Zeitbeamte) reduziert sich von 2,00 v.H. aif 1,91333 v.H.

 

6. Wie berechnet sich der  Ruhegehaltssatz?

Der Ruhegehaltssatz errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit multipliziert mit 1,875 v.H. Ist der Höchstruhegehaltssatz (z.Zt. noch 75,00 v.H.) nicht erreicht, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergleichsberechnung nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beamte am 31.12.1991 bereits Beamter war und aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand versetzt wird.

Bei kommunalen Wahlbeamten ist gegebenenfalls die besondere Ruhegehaltsskala des § 66 Abs. 2 BeamtVG zu beachten.

 

7. Wie hoch ist das Ruhegehalt und was ist der Versorgungsabschlag?

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. (§ 14 Abs. 4 S.1 BeamtVG) und höchstens 75,00 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Der Mindestruhegehaltssatz von 35,00 v.H. kommt zum tragen, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als 18,67 Jahren (18,67 x 1,875 v.H. = 35,00 v.H.) hat.

Bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand (z.B. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor Vollendung des 63. Lebensjahres und unter bestimmten Voraussetzungen auch wegen Schwerbehinderung) wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von höchstens 10,80 v.H. gemindert.

Vermindert wird das Ruhegehalt und nicht der Ruhegehaltssatz. Der Vomhundertsatz der Verminderung des Ruhegehalts bleibt unverändert bestehen. Er ändert sich auch nicht mit dem Erreichen der Altersgrenze, sondern bleibt für die Dauer des Bezuges des Ruhegehaltes bestehen. Das verminderte Ruhegehalt ist auch Grundlage für eine spätere Hinterbliebenenversorgung.

 

8. Ab wann und in welchen Umfang sinkt das Versorgungsnievau? 

1. Absenkung des Versorgungsniveaus

Die Erhöhung der Versorgungsbezüge wird ab 2003 um insgesamt 4,33 v.H. abgeflacht. Dies geschieht dadurch, dass bei den acht ab dem Jahr 2003 folgenden Versorgungsanpassungen die Erhöhung der Versorgungsbezüge in gleichen Schritten von je 0,54 v.H. abgeflacht wird. Durch diesen geringeren Anstieg des Zuwachses wird der Höchstruhegehaltssatz von derzeit 75 v.H. auf 71,75 v.H. absinken. Von den Maßnahmen sind sämtliche Versorgungsempfänger (die vorhandenen wie auch künftige) betroffen. Die Mindestversorgung bleibt ausgenommen.


In Verbindung mit den bisher für die Versorgungsrücklage erbrachten Schmälerungen von insgesamt etwa 0,6 v.H. ergibt sich für Versorgungsempfänger eine Gesamtniveauabflachung von knapp 5 v.H. Die Mindestversorgung bleibt unberührt.

2. Übergangsrecht, § 69e Abs. 3 BeamtVG

Sowohl für die am 31.12.2001 vorhandenen Versorgungsempfänger als auch für die Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2001 und vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung eintreten, werden die der Versorgung zugrund liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung mit einem schrittweise verminderten Faktor vervielfältigt (ausgenommen hiervon ist lediglich die Mindestversorgung):

Anpassung nach dem31.12.2002

 

Anpassungsfaktor

 

entspricht einem Höchstruhegehaltssatz

von

entspricht einem Steigerungssatz

von

1.0,9945874,591,86484
2.0,9891774,191,85469
3.0,9837573,781,84453
4.0,9783373,37

1,83437

5.0,9729272,971,82423
6.0,9675072,56

1,81406

7.0,9620872,161,80390

Bislang wurden drei Anpassungen vorgenommen (Stand 12.2006)

1. Anpassung zum 01.04. bzw. 01.07.2003    um 0,99458 v.H.

2. Anpassung zum 01.04.2004                     um 0,98917 v.H.

3. Anpassung zum 01.08.2004                     um 0,98375 v.H.

Vor dem Vollzug der achten Anpassung gilt der mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigte Ruhegehaltssatz als neu festgesetzt und ist der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

Dies gilt auch Beamte auf Zeit und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene.

3. Recht ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung §§ 14, 66 Abs. 2 BeamtVG

Der Höchstruhegehaltssatz (nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit) sinkt von derzeit 75 v.H. auf 71,75 v.H. ab. Der jährliche Steigerungssatz reduziert sich von 1,875 v.H. auf 1,79375 v.H.

4. Folgeänderungen

Die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes zieht eine Reihe von Folgeänderungen nach sich. So werden insbesondere auch die Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG) und beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (§ 54 Abs. 2 BeamtVG) ebenfalls bis 2010 auf 71,75 v.H. reduziert.

 

9.  Wer ist die Kommunalbeamten Versorgungskasse Nassau? 

Die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit.

Die Versorgungskasse hat den Zweck, nach den Bestimmungen der Satzung den Aufwand auszugleichen, der ihren Mitgliedern durch die Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebenen und durch die Unfallfürsorge für ihre Beamtinnen und Beamten entsteht.

Die Versorgungskasse stellt die Versorgungsleistungen fest und zahlt diese für die Mitglieder an die Versorgungsberechtigten aus.

 

10. Welcher Personenkreis hat Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehaltes von der 
       Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau und was muss veranlasst werden?

Die Mitgliedschaft in der Versorgungskasse bezieht sich auf alle Beamtinnen und Beamte (und sonstige Bedienstete, die Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben oder denen nach diesen Grundsätzen Versorgung gewährt werden kann) ohne Unterschied, ob die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe eingestellt sind. Für Beamte auf Widerruf gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, in den Ruhestand versetzt zu werden.

Über den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand entscheidet der Dienstherr. Er wird Ihnen den Zeitpunkt Ihrer Zurruhesetzung mitteilen und sich rechtzeitig mit der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Verbindung setzen.

Die Versorgungskasse erstellt den Bescheid über das Ruhegehalt, aus dem die Bruttoversorgung zu ersehen ist. Der Bescheid wird Ihnen durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid von Ihrem Dienstherrn zugestellt.

 

11. Wie werden die Versorgungsbezüge versteuert?

Versorgungsberechtigte wurden bis 31.12.2004 durch den Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 v.H., höchstens 3.072,00 € jährlich und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920,00 € jährlich steuerlich entlastet.

Im Zuge der Umstellung auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (BGBl I S. 1427) werden ab 2005 der v.H.-Satz und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages abhängig vom jeweiligen Jahr des Beginns des Versorgungsbezuges einmalig festgesetzt; auch für Hinterbliebene ist dabei das Jahr des ursprünglichen Versorgungsbeginns maßgeblich. Diese Festsetzung gilt anschließend für die gesamte Laufzeit der Versorgung.

Bei den 2004 vorhandenen und den im Jahr 2005 neu hinzugekommenen Versorgungsberechtigten ist dabei weiterhin ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 v.H. maßgeblich, lediglich der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages wurde geringfügig auf 3.000,00 € gesenkt.

Der neue Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, der als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gewährt wird, ist ebenfalls abhängig vom Zeitpunkt des Beginns des Versorgungsbezuges und beträgt bei Versorgungsbeginn bis einschließlich 2005 jährlich 900,00 €.

Für Versorgungsberechtigte mit Versorgungsbeginn ab 2006 werden die maßgeblichen Werte (v.H.-Satz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages, Höhe des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag) bei jedem Pensionsjahrgang in Stufen abgesenkt, ab dem Jahrgang 2040 erfolgt die volle Versteuerung.

 

12. Muss ich der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau eine Lohnsteuerkarte 
       für die Auszahlung der Versorgungs-/Hinterbliebenenbezüge vorlegen und erhalte ich 
       am Jahresende die bescheinigte Lohnsteuerkarte wieder zurück?

Versorgungsbezüge (auch für Hinterbliebene - Witwen und Waisen) unterliegen der Besteuerung nach den jeweils geltenden Vorschriften.

Wird keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, ist die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau nach den steuerrechtlichen Vorschriften verpflichtet, gegebenenfalls rückwirkend erhöhte Steuern nach der Steuerklasse VI einzubehalten.

Für die Einkommensteuererklärung übersendet die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau immer voraussichtlich Ende Januar des Folgejahres eine elektronische Steuerbescheinigung.

Diese Bescheinigung enthält alle Daten, die die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau für das Steuerjahr der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt. Darüber hinaus beinhaltet die Bescheinigung die elektronische Identifikationsnummer "eTIN".

Mit der eTIN erfolgt die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu Ihrer  Einkommernsteuererklärung durch das Finanzamt. Sofern Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, übertragen Sie bitte die Beträge der Lohnsteuerbescheinigung und diese eTIN auf die Anlage N in die dafür vorgesehenen Felder.

Die Bescheinigung selbst brauchen Sie Ihrer Steuererklärung nicht bezufügen!

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt das Aufkleben des sogenannten Lohnzettels auf die Karton-Lohnsteuerkarte. Die Karton-Lohnsteuerkarte darf am Jahresende nicht mehr zurückgesandt werden und verbleibt bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau. Sie wird nur dann ausgehändigt, wenn sie bereits eine Lohnsteuerbescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält.

Sofern während des laufenden Kalenderjahres Eintragungen z.B. Änderung der Steuerklasse, des Freibetrages bzw. Eintragung/Wegfall eines oder mehrerer Kinder durch das Finanzamt vorgenommen werden müssen, wird Ihnen Ihre Lohnsteuerkarte auf Anfrage von der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau übersandt. Nach erfolgter Änderung sollte die Lohnsteuerkarte wieder umgehend an die Versorgungskasse gesandt werden, damit die Änderungen zeitnah umgesetzt werden können.

 

13. Meine Adresse / Bankverbindung ändert sich. Reicht es aus, wenn ich diese Daten 
       telefonisch übermittele?
 

Nein. Eine telefonische Mitteilung wird - aus Sicherheitsgründen - von der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau nicht anerkannt.

Da solche Daten direkt oder indirekt Einfluss auf die Versorgungszahlung haben, müssen diese Angaben auf dem Postweg bzw. zumindest per Fax übermittelt werden. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Original-Unterlagen erhalten Sie auf Wunsch zurück.

Siehe hierzu auch unser Merkblatt für Versorgungsempfänger.

Link zum Merkblatt wird in Kürze eingestellt.

Unsere Adresse lautet:
Welfenstraße 2 
65189  Wiesbaden

Unsere Fax-Nr. lautet:
0611-845 411

 

14. Ich möchte eine Vollmacht erteilen - ich habe einen neuen Ausbildungsnachweis 
       (z.B. Schul- bzw. Studienbescheinigung). Können die Unterlagen per Fax oder E-Mail 
       übersandt werden?

Sofern die Daten gut lesbar sind, können diese per Fax übermittelt werden und sollten gegebenenfalls noch einmal im Original auf dem Postweg übersandt werden. Eine Bekanntgabe als E-Mail ist zur Zeit leider nicht möglich.

Siehe hierzu auch unser Merkblatt für Versorgungsempfänger. Link zum Merkblatt wird in Kürze eingestellt.

Unsere Adresse lautet:
Welfenstraße 2 
65189  Wiesbaden

Unsere Fax-Nr. lautet:
0611-845 411

 

15. Ich beziehe Versorgungsbezüge und möchte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wie 
       wirkt sich das erzielte Einkommen auf die Versorgungsbezüge aus?

Versorgungsberechtigte, die neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, erhalten ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (§ 53 BeamtVG).

Übersteigt die Summe aus Versorgungsbezügen und dem Hinzuverdienst die Höchstgrenze, führt der die Höchstgrenze übersteigende Betrag zu einer Kürzung der Versorgungszahlung. Für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten Sonderregelungen.

Weitere Einzelheiten mit Berechnungsbeispielen können Sie unserem "Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen" (Stand Januar 2006) entnehmen. Link zum Merkblatt wird in Kürze eingestellt.

Hinweis zur Anzeigepflicht:

Versorgungsberechtigte sind grundsätzlich verpflichtet ihrem ehemaligen Dienstherrn bzw. der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen. Über die Anwendung der Ruhensvorschriften sowie den Umfang einer Ruhensregelegung entscheidet ausschließlich die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau.

Siehe hierzu auch unser Merkblatt für Versorgungsempfänger Link zum Merkblatt wird in Kürze eingestellt.

Für Ihren Einzelfall nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

 

16. Vor der Ernennung zum Beamten war ich als Arbeiter/Angestellter tätig. Aus dieser 
       Zeit habe ich einen Rentenanspruch. Führt die Rente zu einer Kürzung meiner 
       Versorgungsbezüge?

Haben Sie einen Rentenanspruch erworben (z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin, bei der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden, bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen etc.) wird Ihre Versorgung (gilt auch für Hinterbliebene) nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt (§ 55 BeamtVG). Beim Überschreiten der Höchstgrenze wird die Versorgung gekürzt.

Sofern das Beamtenverhältnis, aus dem die Versorgung gezahlt wird, vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, bleiben 40 v.H. der zu berücksichtigenden Rente anrechnungsfrei.

Zur Anrechnung einer Rente benötigen wir immer den vollständigen Rentenbescheid mit allen Anlagen. Bitte übersenden Sie keine Originalunterlagen, sondern immer nur gut lesbare Fotokopien.

 

17. Was passiert mit freiwillig gezahlten Beiträgen, die ich alleine in die 
       Rentenversicherung eingezahlt habe?

Solche Beiträge, an denen sich kein Arbeitgeber beteiligt hat, bleiben bei der Anrechnung außen vor.

 

18. Mein Ehegatte hat einen eigenen Rentenanspruch. Ich selbst beziehe 
       Versorgungsbezüge. Führt im Falle meines Todes die Rente meines Ehegatten zu 
       einer Kürzung der Hinterbliebenenversorgung?

Nein. Eine Regelung der Hinterbliebenenversorgung nach § 55 BeamtVG erfolgt nur, wenn Sie selbst als Versorgungsurheber den Rentenanspruch erwoben haben.

 

19. Wird beim Tod des Ruhegehaltempfängers ein Sterbegeld gezahlt und wenn ja in 
       welcher Höhe?

Das Sterbegeld ist ein beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch eigener Art. Dieser Anspruch gehört nicht zum Nachlass des Verstorbenen. Der Verstorbene kann die Sterbegeldberechtigten nicht durch letztwillige Verfügung bestimmen, der Anspruch auf Sterbegeld entsteht vielmehr originär zu Gunsten der im § 18 BeamtVG bezeichneten Personen.

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen dem pauschalen Sterbegeld (§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 und Abs. 3 BeamtVG) und dem Kostensterbegeld (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG).

Das pauschale Sterbegeld ist ein nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtiger sonstiger Bezug.

Das Kostensterbegeld wird als steuerfreie Beihilfe im Sinne der R 11 Abs. 1 LStR 2004 behandelt.

Gemäß § 18 Abs. 1 BeamtVG erhalten beim Tod eines Beamten mit Dienstbezügen, eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder eines Ruhestandsbeamten

  1. der überlebende Ehegatte
  2. die Abkömmlinge des Beamten (leibliches Kind, Adoptivkind oder Enkelkind)
  3. Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern) oder Schwester/Bruder, ein Kind eines Geschwisters oder Stiefkind, falls sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.

Der Sterbegeldanspruch entsteht beim Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten. Die Auszahlung an den überlebenden Ehegatten erfolgt mit der Zahlungsaufnahme der Hinterbliebenenversorgung und schließt Sterbegeldansprüche der Personen nach 1. oder 2. aus.

Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienst- oder Anwärterbezüge bzw. des Ruhegehalts des Verstorbenen. Da es steuerpflichtig ist, ist zur Auszahlung eine Lohnsteuerkarte des Sterbegeldempfängers erforderlich.

Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des § 18 Abs. 1 BeamtVG (siehe vorstehende Aufstellung 1.-3.) nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren (Kostensterbegeld).

Sterbegeldberechtigt können solche Personen sein, die die Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung getragen haben (sogenannte "sonstige Personen"). Als Nachweis müssen immer Originalrechnungen vorgelegt werden, die nach evtl. Kostenerstattung bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau verbleiben.

Nach der Satzung übernimmt die Versorgungskasse die Sterbegeldzahlung nur für Ruhestandsbeamte. Nicht übernommen werden Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für im aktiven Dienst vestorbene Beamte.

 

20. Ich bin Beamter und habe keine Angehörigen. Wird bei meinem Tod ein Sterbegeld 
       gezahlt und wenn ja, in welcher Höhe?

Ja. Das Sterbegeld erhalten die Personen, die die Kosten der Bestattung tragen in Höhe der Aufwendungen bis zum Zweifachen der Dienst- oder Anwärterbezüge oder der Versorgungsbezüge.

 

21. Ich bin Versorgungsempfänger. Kann ich vermögenswirksame Leistungen erhalten?

Nein. Versorgungsempfänger sind keine Arbeitnehmer im Sinne der Vermögensbildungsgesetze.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.07.1992 (BStBl I S. 472), geändert mit Schreiben vom 16.07.1997 (BGBl I S. 738) zur Anwendung des 5. Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) festgestellt, dass die Empfänger beamtenrechtlicher Versorungsbezüge nicht zu dem Personenkreis des § 1 5. VermBG gehören.

 

22. Wie hoch ist ein evtl. Witwen/r- oder Waisengeld?

Das Witwen/rgeld beträgt ab 01.01.2002 grundsätzlich 55 v.H. vom Ruhegehalt des Verstorbenen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein Kinderzuschlag zum Witwen/rgeld gewährt werden. Diese Rechtsänderung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 gilt für alle Ehen

  • die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, wenn beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind,
  • die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden.

Für alle vor dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen beträgt das Witwen/rgeld unverändert 60 v.H. des Ruhegehaltes des Verstorbenen, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Halbwaisen erhalten 12 v.H. und Vollwaisen 20 v.H. des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte.

Haben Witwen/r oder Waisen neben der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung Einkünfte und/oder Renten, wird die Hinterbliebenenversorgung gegebenenfalls gekürzt. Insbesondere können zu einer Kürzung führen:

  • Einkünfte aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst,
  • Einkünfte aus einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • Hinterbliebenenrenten aus einer Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten/Elternteils,
  • ein eigenes Ruhegehalt aus einer Beschäftigung als Beamtin/Beamter als später hinzugekommener Versorgungsbezug.

Nicht zu einer Kürzung führen Renten aus einer eigenen Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Hinweis zur Anzeigepflicht

Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind grundsätzlich verpflichtet ihrem ehemaligen Dienstherrn bzw. der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau den Bezug und jede Änderung von Einkünften und Renten unverzüglich anzuzeigen. Über die Anwendung der Ruhensvorschrift sowie den Umfang einer Ruhensregelung entscheidet ausschließlich die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau.

Für Ihren Einzelfall nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Siehe hierzu auch unsere Merkblätter für Versorgungsempfänger sowie zum Versorgungsänderungsgesetz 2001. Link zu den Merkblättern wird in Kürze eingestellt. 

 

23. Adresse/Ansprechpartner/Telefon der Kommunalbeamten-Versorgungskasse  Nassau

Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau
Welfenstraße 2
65189  Wiesbaden

Herr Gapp       0611-845 501

Herr Hobert     0611-845 506

Herr Pachl       0611-845 503

Frau Radtke    0611-845 504

Herr Treber     0611.845 500 

Fax-Nr.:         0611-845 411

E-Mail:           bvk-festsetzung@kdz-wi.de