Kommunales Diesntleistungszentrum. Personal & Versorgung. Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden
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Häufig gestellte Fragen zum Beihilferecht 
 
1. Was sind Beihilfen?

Beihilfen sind Kostenbeteiligungen des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Sterbefällen, resultierend aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Vereinfacht dargestellt kann man die Beihilfe auch als Zuschuss zur Eigenvorsorge im Krankheitsfall bezeichnen.

Beihilfefähige Aufwendungen sind z.B.
- Geburtsfälle
- ärztliche und zahnärztliche Behandlungen bei Krankheit
- Heilpraktikerbehandlungen in begrenztem Umfang
- Stationäre Krankenhausbehandlungen
- Arzneimittel, die ärztlich oder von Heilpraktikerinnen/Heilpraktikern 
  verordnet wurden
- ärztlich verordnete Heilbehandlungen
- ärztlich verordnete Hilfsmittel
- Reha-Maßnahmen und Kuren
- Fahrkosten
- Familien- und Haushaltshilfe
- Psychotherapeutische Behandlungen
- Pflegefälle bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Vorsorgemaßnahmen
- Todesfälle

 
2. Wer hat Anspruch auf Beihilfen?
Anspruch auf Beihilfe haben alle Beamtinnen/Beamte, im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen/Arbeiter und Auszubildende sowie Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger und deren Witwen/Witwer und (Halb-) Waisen.
Diese Personen erhalten auch Beihilfen zu den Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (z.B. Ehegattin/Ehegatte, Kinder).

Für die ab 01.05.2001 neu eingestellten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden besteht kein Anspruch auf Beihilfe, es sei denn, dass sie unmittelbar im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis mit Beihilfeanspruch nach hessischem Beihilferecht eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des HBG (Hessisches Beamtengesetz) aufnehmen.

 

3. Wie können Beihilfen beantragt werden?

Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag der/des Beihilfeberechtigten gewährt. Als Antrag sind entsprechende Formblätter zu verwenden.

Beihilfeanträge erhalten Sie bei Ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Zukünftig können Sie jedoch auch die Beihilfeantragsformulare unserer Homepage verwenden.

Die Beihilfeanträge geben Sie bei Ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber als Festsetzungsstelle ab. Dieser leitet sie ggf. zur Berechnung der Beihilfe an die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau weiter.

Da die Beihilfegewährung abhängig ist von den im Antrag gemachten Angaben, ist es erforderlich, dass der Antrag vollständig und zutreffend ausgefüllt wird.

 

4. In wieweit sind Aufwendungen beihilfefähig?

Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann hierzu Gutachten, insbesondere von Amts- oder Vertrauensärzten, einholen.

Die Angemessenheit von Aufwendungen ist teilweise auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt, z.B. bei Kosten für Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern sowie bei Aufwendungen für Zahnersatz, Heilbehandlung und Sehhilfen.

Die Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen ist von weiteren Voraussetzungen abhängig.

Die Beihilfe ist eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn, sie ist gegenüber gleichartigen Leistungen grundsätzlich nachrangig.

 

5. Was ist der Unterschied zwischen beihilfefähigem Betrag und 
     Beihilfe?


Der beihilfefähige Betrag ist der von der Festsetzungsstelle ermittelte Betrag vor Anwendung des Bemessungssatzes.

Er beinhaltet somit schon alle Kürzungs- und Berechnungsregeln der jeweiligen Beihilfevorschrift.

Beihilfe ist der sich ergebende Betrag nach Anwendung des Bemessungssatzes.

Beispiel:
Rechnungsbetrag                              1.500,-- Euro
davon nicht beihilfefähig                       500,-- Euro
beihilfefähiger Betrag                         1.000,-- Euro

x Bemessungssatz (50 v.H.)               500,-- Euro = Beihilfe

 

6. In welcher Höhe wird die Beihilfe gewährt?

Der beihilfefähige Betrag wird zu einem bestimmten Vomhundertsatz (Prozentsatz) ausgezahlt. Dieser Vomhundertsatz wird als Bemessungssatz bezeichnet.

Die Beihilfe wird in Krankheitsfällen zum familienbezogenen Bemessungssatz und in Pflegefällen zum personenbezogenen Bemessungssatz ausgezahlt.

Die Höhe des familienbezogenen Bemessungssatzes ist abhängig von den Familienverhältnissen, d.h. von der Anzahl der Kinder, dem Einkommen und Versicherungsverhältnis des Ehegatten usw. Für stationäre Krankenhausleistungen erhöht sich der Bemessungssatz nochmals bis zu einer bestimmten Höchstgrenze.

Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag auf Grund von arbeitsvertraglichen Regelungen oder Rentenversicherungsträgern können sich mindernd auf den Bemessungssatz auswirken.

Maßgebend für die Ermittlung des Bemessungssatzes sind die (Familien-) Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragsstellung (Eingangsdatum bei der Festsetzungsstelle) und nicht der Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen. Die Höhe des personenbezogenen Bemessungssatzes ist abhängig vom Status der/des Antragstellerin/Antragstellers sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Bei Änderung des Bemessungssatzes ist der Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen maßgebend.
Die prozentual ermittelte Beihilfe wird auf 0,50 Euro abgerundet und ausgezahlt.
Geregelt werden die Bemessungssätze in § 15 HBeihVO.

 

7. Ab welcher Höhe der Aufwendungen kann Beihilfe beantragt werden?

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 250,-- Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus 10 Monaten diese Summe nicht, wird hiervon abweichend eine Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 25,-- € übersteigen. 

 

8. Innerhalb welchen Zeitraums muss die Beihilfe beantragt werden?

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwertes von Sachleistungen beantragt wird. Die in einer Sachleistungsbescheinigung aufgeführten Sachleistungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum des Antrags bei der Festsetzungsstelle.

 

 

9. Wann ist die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit 
     erforderlich?


Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber ist erforderlich bei Sanatoriumsbehandlungen, Heilkuren und ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen. Hierzu ist in aller Regel ein Gutachten erforderlich, das von der Festsetzungsstelle eingeholt wird.

 

10. Welche Leistungen erhalte ich bei dauernder Pflegebedürftigkeit?

Beihilfen zu Pflegeleistungen erhalten nur Beamtinnen/Beamte und Versorgungsberechtigte (Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, Witwen, Witwer und Waisen). Angestellte, Arbeiterinnen/Arbeiter sowie Auszubildende haben keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen zu Pflegekosten.

Beihilfen zu Pflegeleistungen werden für folgende Aufwendungen gezahlt:

- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Kombinationsleistungen
- Rentenversicherungsbeiträge
- Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege
- Inkontinenzmittel
- Pflegehilfsmittel
- stationäre Pflege

Wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Pflegeversicherung und stellen Sie dort einen Leistungsantrag. Wichtig ist, dass Sie die Pflegeversicherung über Ihre Beihilfeberechtigung informieren.

Nach erfolgter Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Pflegeversicherung und die Einstufung in eine der Pflegegruppen I bis III erhalten Sie eine Einstufungsmitteilung von Ihrer Pflegeversicherung. Eine Kopie dieser Einstufungsmitteilung reichen Sie dann bitte zusammen mit einem Beihilfeantrag bei Ihrer Festsetzungsstelle ein.

 

11. In welchen Fällen sind die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe 
       beihilfefähig?


Die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig, wenn die den Haushalt führende Person wegen einer stationären Behandlung den Haushalt nicht weiterführen kann, oder wenn nach ärztlicher Bescheinigung – dies gilt entsprechend für Alleinerziehende – ein erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch die Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird.

Voraussetzung ist, dass diese Person – ausgenommen Alleinerziehende – nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist und im Haushalt eine pflegebedürftige Person oder ein Kind, das das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verbleibt.

Dies gilt in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer stationären Unterbringung sowie bei Alleinstehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushaltes erforderlich ist.

Beihilfefähig ist die Vergütung bis zu einem Stundensatz von 6 € jedoch nicht mehr als 36 € täglich.

 

12. Sind auch Fahrkosten beihilfefähig?

Beihilfefähig sind Fahrkosten bei Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen, Krankenhausleistungen sowie bei Heilbehandlungen und für eine erforderliche Begleitung (dies gilt nur für Fahrkosten zum und vom nächsten geeigneten Behandlungsort). Sie können grundsätzlich nur bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich der Gepäckbeförderung anerkannt werden.

Höhere Kosten dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist bei Rettungsfahrten oder dann zulässig, wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind höchstens 0,30 € je Kilometer beihilfefähig.

Unabhängig von der Art der Beförderung sind Fahrkosten nur beihilfefähig, soweit sie den Betrag von 10,-- € je einfach Fahrt übersteigen.

Entstehen Fahrkosten aus Anlass einer ambulanten Chemo- oder Strahlentherapie, so ist der Eigenanteil von 10,-- € nur für die jeweils erste und letzte Fahrt zu berücksichtigen.

Aufwendungen für Besuchsfahrten sind nicht beihilfefähig. Abweichend hiervon können Aufwendungen für Fahrten eines Elternteils zum Besuch des im Krankenhaus oder Sanatorium aufgenommenen Kindes als beihilfefähig anerkannt werden, wenn nach amts- oder vertrauensärztlicher Feststellung der Besuch wegen des Alters des Kindes und seiner eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen notwendig ist.