Häufig gestellte Fragen zum Kindergeld - Wer erhält Kindergeld?
- Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?
- Welche Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder zusätzlich erfüllen?
- Wie hoch ist das Kindergeld?
- Was ist ein Zählkind?
- Wer erhält Kindergeld, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt sind?
- Welche Leistungen schließen die Zahlung des Kindergeldes ganz oder teilweise aus?
- Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Kindergeld?
- Was müssen Sie tun, um Kindergeld zu erhalten?
- Welche Nachweise müssen Sie vorlegen?
- Wie wird Ihnen das Kindergeld ausgezahlt?
- Wann müssen Sie Kindergeld zurückzahlen?
- Was müssen Sie Ihrer Familienkasse mitteilen?
- Wann wird Ihr Kindergeldanspruch überprüft?
- Wie erfahren Sie von der Entscheidung Ihrer Familienkasse und was können Sie ggf. gegen eine Entscheidung tun?
- Wann kann das Kindergeld abgetreten oder gepfändet werden?
- Wie werden Ihre persönlichen Daten geschützt?
1. Wer erhält Kindergeld?
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) Kindergeld, wenn sie
in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.
2. Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?
Als Kinder werden berücksichtigt:
im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, darunter auch angenommene (adoptierte) Kinder,
Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und er sie in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
Eine Haushaltsaufnahme liegt nur dann vor, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird. Die bloße Anmeldung bei der Meldebehörde genügt nicht ! Eine nur tageweise Betreuung während der Woche oder ein wechselweiser Aufenthalt bei der Pflegeperson und bei den Eltern begründet keine Haushaltsaufnahme. Eine bestehende Haushaltszugehörigkeit wird durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung oder Studium des Kindes nicht unterbrochen.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen.
3. Welche Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder
zusätzlich erfüllen?
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet.
Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln.
Zur Berufsausbildung gehört der Besuch allgemeinbildender Schulen sowie eine weiterführende Ausbildung oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf.
Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt.
Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z.B. Elternzeit).
Das Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalendermonaten gezahlt. Eine Übergangszeit liegt z.B. vor, zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst. Hierbei ist zu beachten, dass der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem das Kind sich nicht in einer Ausbildung befunden hat, beginnen muss. Endet z.B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste im Dezember beginnen.
Kinder ohne Arbeitsplatz
Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Kinder ohne Ausbildungsplatz
Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlendem Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.
Die eigenen Bemühungen des Kindes sind durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Bewerbungsschreiben, Zwischennachrichten, Zu- und Absagen auf Bewerbungen) nachzuweisen.
Der Ausbildungsplatzmangel ist auch belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Berufsmaßnahme geführt wird.
Kinder im freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr
Über 18 Jahre alte Kinder können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableisten. Dieses Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz im Deutschland hat.
Behinderte Kinder
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung des Kindes muss schon vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den Grenzbetrag von 7.680,00 € im Kalenderjahr, geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Ggf. kann ein über diesem Betrag liegender behinderungsbedingter Mehrbedarf des behinderten Kindes glaubhaft gemacht werden, der dann in die Entscheidung einbezogen wird.
Das Vermögen behinderter Kinder hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.
Kindergeld für behinderte Kinder wird über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.
Wegfall des Kindergeldes bei Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird kein Kindergeld gezahlt, wenn seine Einkünfte und Bezüge mehr als 7.680,00 € im Kalenderjahr betragen.
Einkünfte sind alle in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkünfte:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
Zu den Einkünften zählen insbesondere:
Ausbildungsvergütungen einschl. vermögenswirksamer Leistungen, Einnahmen aus einer neben der Ausbildung, während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einmalige Zuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, bei Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920,00 € abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden,
Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages (s. auch unter Bezüge),
Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften abzüglich des Versorgungs-Freibetrages und Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag (s. auch unter Bezüge) sowie des Pauschbetrages in Höhe von 102,00 €,
Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem steuerrechtlichen Ertragsanteil abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nur einmal abgezogen werden. Sofern höhere Werbungskosten geltend gemacht werden sollen, kann ein spezieller Vordruck bei der Familienkasse angefordert werden.
Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind, sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn.
Zu den Bezügen zählen insbesondere:
Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sozialgeld,
BAfög, soweit als Zuschuss gezahlt,
Leistungen an Auszubildende für die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden,
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (ausgenommen Leistungen zur Bestreitung eines durch Körperschaden bedingten Mehrbedarfs),
Geld- und Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden einschl. Weihnachtsgeld und Entlassungsgeld,
Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz,
steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-pair Verhältnisses im Ausland,
nicht besteuerte Zuschüsse bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages und des Versorgungs-Freibetrages.
Von der Summe der Bezüge ist eine Kostenpauschale von 180,00 € pro Kalenderjahr abzuziehen. Es können ggf. auch höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügen stehen.
N i c h t zu den Bezügen zählen vor allem:
Unterhaltsleistungen der Eltern,
Erziehungsgeld,
Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das Erziehungsgeld angerechnet wurde,
Leistungen der Pflegeversicherung.
Bei der Feststellung der maßgebenden Einkünfte und Bezüge ist grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen. Die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist um den Arbeitnehmer-Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie die besonderen Ausbildungskosten zu kürzen. Besondere Ausbildungskosten sind Aufwendungen, die bei einem Arbeitnehmer steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Nicht abzugsfähig sind Kosten für Miete und Verpflegung, weil diese bereits im Jahresgrenzbetrag enthalten sind.
Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes abzüglich des Arbeitnehmer-Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung und der besonderen Ausbildungskosten den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680,00 €, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr, und zwar auch dann, wenn Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder eine (tarifvertragliche) Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum Überschreiten des Jahresgrenzbetrages geführt haben. Bereits gezahltes Kindergeld muss dann zurückgezahlt werden.
Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld (z.B. weil das Kind im Laufe des Jahres seine Berufsausbildung beendet), verringert sich der Grenzbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem das Kind an keinem Tag die unter der Nr. 3 genannten Voraussetzungen (Schul- Berufsausbildung etc.) erfüllt.
Zu Beginn des Jahres hat die Familienkasse anhand der ihr vorliegenden Angaben eine Prognose über die Einkünfte und Bezüge des kommenden Jahres zu treffen. Dabei sind sicher zu erwartende Änderungen, wie z.B. anstehende Tariferhöhungen, bereits zu berücksichtigen.
Wird aufgrund der Prognose zunächst Kindergeld abgelehnt, erweist sich diese aber aufgrund der vorgelegten Nachweise als unzutreffend, kann die Entscheidung der Familienkasse auch nach Ablauf des Jahres noch geändert werden.
Ein Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte und Bezüge wird kindergeldrechtlich nicht anerkannt, d.h. es wird von den Beträgen ohne Verzicht ausgegangen.
Verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und andere Sonderformen
Ein verheiratetes volljähriges Kind wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, weil mit der Heirat nicht mehr die Eltern zum Unterhalt des Kindes verpflichetet sind, sondern der Ehegatte.
Dies gilt auch für Fälle, in denen die Unterhaltspflicht eines Kindergeldberechtigten hinter der Unterhaltspflicht anderer Personen für das Kind zurücktritt, insbesondere
bei Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Kindern und
bei nicht verheirateten Kindern, die einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 Buchst. I Abs. 4 BGB gegenüber dem Vater bzw. der Mutter des Kindes haben.
Ein Kindergeldanspruch kann allerdings fortbestehen, wenn die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie das verfügbare Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners so gering ist, dass der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist.
4. Wie hoch ist das Kindergeld?
Kindergeld wird seit Januar 2002 monatlich in folgender Höhe gezahlt:
für die ersten drei Kinder jeweils 154,00 €
für jedes weitere Kind 179,00 €.
Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
§ 66 Abs. 1 EStG legt die Höhe des Kindergeldes für die einzelnen Kinder fest. Welches Kind bei einem Berechtigten im Sinne des § 62 EStG erstes oder weiteres Zahlkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle das bei diesem Berechtigten zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten steht. Das älteste Kind ist also das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 Abs. 2 oder 3 EStG) oder weil wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder entsprechenden Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist (Zählkinder).
Beispiel:
Ein Berechtigter hat aus einer früheren Beziehung drei Kinder, für die die Mutter das Kindergeld erhält. Diese Kinder werden bei dem Berechtigten, der aus seiner jetzigen Beziehung ein weiteres Kind hat, als Zählkinder berücksichtigt. Somit erhält er für sein jüngstes (also sein viertes) Kind Kindergeld in Höhe von 179,00 €.
6. Wer erhält Kindergeld, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt
sind ?
Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend (den höheren) Barunterhalt zahlt - andere Unterhaltsleistungen bleiben außer Betracht -.
Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe gezahlt, können die Eltern untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Die Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen wird. Der Widerruf ist jederzeit möglich, allerdings nur für die Zukunft.
Wenn mangels Einigung keine Berechtigtenbestimmung getroffen wird, muss das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht auf Antrag den vorrangig Kindergeldberechtigten festlegen. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.
7. Welche Leistungen schließen die Zahlung des Kindergeldes ganz oder
teilweise aus ?
Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind ein Anspruch besteht auf:
Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind,
Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind.
8. Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Kindergeld?
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung.
Die Kindergeldzahlung endet zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung kommt nur in Betracht, wenn es sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet und dies der Familienkasse durch geeignete Unterlagen (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung) nachgewiesen wird.
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I S. 1652) wurde u.a. die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld vom 27. Lebensjahr auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt. Für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24., 25. oder 26. Lebensjahr vollenden, bestehen Übergangsregelungen (§ 52 Abs. 40 Satz 4 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007). Ab 01.01.2007 kann für Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG längstens bis zu folgenden Altersgrenzen Kindergeld gezahlt werden:
Geburtsdatum 01.01.1982 und früher Vollendung des 27. Lj.
Geburtsdatum 02.01.1982 bis 01.01.1983 Vollendung des 26. Lj.
Geburtsdatum 02.01.1983 und später Vollendung des 25. Lj.
Unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen sind damit von der Herabsetzung der Altersgrenze erst Kinder mit Geburtsdatum 02.01.1982 und später betroffen. Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich – bei andauernder Schul- oder Berufsausbildung - über die maßgebliche Altersgrenze hinaus um die Zeit eines zuvor ggf. geleisteten gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes.
Auch eine Berücksichtigung aufgrund einer Behinderung ist künftig nur dann möglich, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für Behinderungen, die vor dem 01.01.2007 eintreten, ist weiterhin die Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich.
9. Was müssen Sie tun, um Kindergeld zu erhalten?
Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Zur Antragstellung gibt es spezielle Vordrucke, die auf unserer Internetseite zu finden sind.
10. Welche Nachweise müssen Sie vorlegen?
Bestimmte Angaben im Antrag müssen Sie durch Urkunden (Geburts-, Heiratsurkunden) oder Bescheinigungen (für über 18 Jahre alte Kinder: Schul- , Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Verdienstnachweise etc.) nachweisen, die Sie auf Wunsch zurückerhalten können. Kopien müssen in einwandfreien Zustand sein und dürfen keinen Zweifel an der Übereinstimmung mit dem Original aufkommen lassen.
Auch der Tag, an dem die Ausbildung endet, ist wegen des Wegfalls des Kindergeldanspruchs nachzuweisen. Hierfür legen Sie bitte eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder bei Schulausbildung das Prüfungszeugnis vor. Darin enthaltene Benotungen und Beurteilungen können Sie unkenntlich machen.
Für Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz sind besondere Angaben und Nachweise zu erbringen (s. Punkt 3).
Für Kinder in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr muss der Dienst durch eine Bescheinigung des Trägers nachgewiesen werden.
Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung berücksichtigt werden sollen, ist eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung vorzulegen (z.B. Behindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Rentenbescheid). Die Behinderung kann auch durch eine Bescheinigung oder ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes nachgewiesen werden. Aus der Bescheinigung bzw. Gutachten muss folgendes hervorgehen:
Umfang der Behinderung,
Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lj. vollendet hat
und
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.
Ferner sind alle Einkünfte und Bezüge des Kindes nachzuweisen.
11. Wie wird Ihnen das Kindergeld ausgezahlt?
Das Kindergeld wird Ihnen monatlich zusammen mit den Versorgungs- bzw. Hinterbliebenenbezüge ausgezahlt.
12. Wann müssen Sie das Kindergeld zurückzahlen?
Wenn Sie zu Unrecht Kindergeld erhalten haben, müssen Sie es unabhängig von der Verschuldensfrage zurückzahlen. Über die Rückforderung erhalten Sie von der Familienkasse einen Bescheid. Der Rückforderungsbetrag wird in einer Summe sofort zur Zahlung fällig.
Die Einlegung eines Einspruchs gegen den Rückforderungsbescheid schiebt die Verpflichtung zur sofortigen vollen Rückzahlung nicht auf. Der Rückforderungsbetrag ist trotz des Einspruchsverfahrens grundsätzlich zunächst zu überweisen.
13. Was müssen Sie Ihrer Familienkasse mitteilen?
Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (§ 68 Abs. 1 EStG). Die Veränderungsanzeige muss bei der zuständigen Familienkasse eingehen. Änderungsmitteilungen an eine andere Familienkasse oder eine andere Stelle genügen nicht.
Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt mit der Antragstellung.
14. Wann wird Ihr Kindergeldanspruch überprüft?
Die Familienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für Ihren Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird. So ist z.B. festzustellen, ob
Sie sich weiterhin in Deutschland aufhalten und die Kinder in Ihrem Haushalt leben,
die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch fortdauert,
sich die Einkommensverhältnisse der Kinder geändert haben.
15. Wie erfahren Sie von der Entscheidung Ihrer Familienkasse und was
können Sie ggf. gegen eine Entscheidung tun?
Haben Sie für ein Kind erstmals Kindergeld beantragt, erhalten Sie von der Familienkasse grundsätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt auch bei Einstellung der Kindergeldzahlung, wenn z.B. Ihr Kind die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium beendet hat, bzw. wenn Ihr Kind den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst ableistet.
Falls Sie mit einer Entscheidung Ihrer Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann von Ihrer Familienkasse nochmals überprüft.
Der Einspruch muss fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden. Sie können ihn dort auch persönlich zur Niederschrift erklären. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Kann Ihrem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Gegen dieses können Sie beim Finanzgericht Klage erheben; das Klageverfahren ist allerdings kostenpflichtig.
16. Wann kann das Kindergeld abgetreten oder gepfändet werden?
Das Kindergeld kann nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, von Ihnen an einen Dritten abgetreten oder bei Ihnen gepfändet werden. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind unzulässig.
17. Wie werden Ihre persönlichen Daten geschützt?
Für die laufende Kindergeldzahlung müssen Ihre Kindergelddaten maschinell verarbeitet und gespeichert werden. Alle Ihre Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis. Anderen Stellen werden ihre Daten nur übermittelt, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich und gesetzlich zulässig ist.