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Besondere Heilbehandlungen Ambulante Psychotherapien, Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte sind nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Im Folgenden erhalten Sie allgemeine Informationen über die erforderlichen Voraussetzungen. Außerdem finden Sie hier Informationen über Anschlussrehabilitationen und Krankenhausaufenthalte. Abulante Psychotherapie Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind in der Regel nur dann beihilfefähig, wenn - bei entsprechender Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer seelischen Krankheit dient, und
- beim Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese ggf. nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind, und
- die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren).
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist grundsätzlich abhängig von der Qualifikation der Therapeutin/des Therapeuten. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M.Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers), Gestaltungstherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse und neuropsychiologische Behandlung. Für stationäre psychotherapeutische Behandlungen sind die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erforderlich. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei der stationären Krankenhausbehandlung. Anträge auf Psychotherapie finden Sie hier. Heilkur
Heilkur im Sinne der HBeihVO ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem Heilkurort durchgeführt wird, der in dem vom für das Beihilferecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Heilkurorteverzeichnis enthalten ist; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein (§ 8 HBeihVO). Zur Erhaltung der Dienstfähigkeit sind den im Dienst stehenden Beihilfeberechtigten Beihilfen zu den Kosten einer Heilkur zu gewähren, wenn diese Heilkur nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten notwendig ist und die Beihilfefähigkeit vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt wird. Wiederholungskuren sind nicht beihilfefähig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Bei schweren Erkrankungen sind Ausnahmen möglich. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für höchstens dreiundzwanzig Kalendertage einschließlich der Reisetage bis zum Betrag von 16 € täglich, für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13 € täglich. Daneben sind beihifefähig u.a. ärztliche Aufwendungen, Arzneimittel, Fahrkosten, Kurtaxe, ärztlicher Schlussbericht. Sanatorium
Sanatorium ist eine Krankenanstalt, die unte ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (z.B. mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Personal vorhanden sind. Ist ein Sanatoriumsaufenthalt nach amtsärztlichem Gutachten notwendig und vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt, so sind auch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums und höchstens für drei Wochen beihilfefähig, es sei denn eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Für Begleitpersonen eines Schwerbehinderten sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt ist und das Sanatorium bestätigt, dass die Begleitung für eine Erfolg versprechende Behandlung erforderlich ist. Die Anerkennung der Festsetzungsstelle erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird. Anschlussrehabilitation
Bei der Anschlussrehabilitation handelt es sich um teilstationäre oder vollstationäre Leistungen zur Rehabilitation, die sich aufgrund derselben Erkrankung unmittelbar an eine teilstationäre oder vollstationäre Krankenhausbehandlung anschließen. Als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen nach Ende der teilstatonären oder vollstationären Krankenhausbehandlung beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Beihilfefähig sind die Aufwendungen wie bei einem teilstationären oder vollstationären Krankenhausaufenthalt. Krankenhausaufenthalte
Beihilfefähig sind stationäre, teilstationäre und vor- undnachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der jeweils geltenden Fassung, und zwar a) allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 2 Abs. 2, 10 BPflV)
aa) gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 22 Abs. 3 BPflV) b) Wahlleistungen
bb) gesondert berechnete Unterkunft (§ 22 Abs. 4 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 € täglich, sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HBeihVO. Bitte lassen Sie die Kosten des niedrigsten Zweibettzimmers auf der Rechnung vermerken. Bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden (Privatkliniken), sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den o.g. entsprechen. Müssen Sie eine Vorauszahlung an die aufnehmende Klinik leisten, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Abschlagszahlung bei Ihrer Festsetzungsstelle zu stellen. Sie erhalten dannn einen Abschlag auf die zu erwartende Beihilfe, sofern die Aufwendungen dem Grunde nach beihilfefähig sind. Interessante Beihilfeinformationen zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz.
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