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Heilbehandlungen
Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) Heilbehandlungen (z.B. Massagen, Krankengymnastik, Bäder, Inhalationen, Logopädie usw.) und die dabei verbrauchten Stoffe sind nur beihilfefähig, wenn diese von einer Ärztin/ einem Arzt schriftlich verordnet wurden. Die Verordnung einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers reicht nicht aus. Die Heilbehandlungen müssen von Angehörigen von Heilhilfsberufen mit staatlicher Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes innerhalb ihres Berufs erbracht werden (z.B. Krankengymnastinnen/ Krankengymnasten, Logopädinnen/ Logopäden, Masseurinnen/ Masseure und medizinische Bademeisterinnen/ Bademeister, Physiotherapeutinnen/ Physiotherapeuten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen/ Arbeitstherapeuten). Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Heilbehandlungen bis zu den in der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO genannten Höchstbeträgen. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungs- und Untersuchungsmethoden sind nicht beihilfefähig.
Psychotherapeutische Behandlungen, Sanatoriumsaufenthalte, Heilkuren, Anschlussheilbehandlungen und Krankenhausbehandlungen finden Sie unter "Besondere Heilbehandlungen".
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